AGB

AGB


1.VERTRAGSABSCHLUSS

1.   Ein Vertrag ist nur in Schriftform (Rechnung per Mail) gültig und verbindlich.
2.   Sämtliche Absprachen und Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.

2.PREISE

1.   Alle Preise gelten wie angegeben. Brücken -und Feiertagspreise nach Absprache.

3.ABNAHME- UND ANNAHMEVERZUG

Die Gegenstände/Leistungen werden wie vertraglich vereinbart angeboten. Bei Abholaufträgen bietet der Auftragnehmer die Gegenstände in seinem Räumen an. Bei Übernahme der Gegenstände hat der Kunde diese auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Nimmt der Kunde Gegenstände/Leistungen nicht ab, obwohl sie ihm vertragsmäßig angeboten wurden, kann der Auftragnehmer auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder bei endgültiger Annahmeverweigerung eine Entschädigung gemäß Ziff. 6 verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.MITWIRKUNGSPFLICHT

1.   Der Kunde hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Der Kunde hat dem Auftragnehmer, spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn, die genaue Lage des Veranstaltungsortes mitzuteilen.
2.   Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Schirme etc. sind bei Sturm zu schließen und gegen entsprechende Schäden zu sichern.
3.   Der Mieter hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder einen ihrer Beauftragten erfolgt ist. Die Obhutspflicht des Mieters endet mit der Übergabe des Mietgutes an den Vermieter.

5.LIEFERUNG/LIEFERVERZUG

Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert wird. Nicht zu vertreten sind insbesondere unvorstellbare Witterungseinflüsse (Sturm, Regen etc.), nicht vorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc. Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird. Schadensansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.

6.RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten zu verlangen (50% des Auftragspreises).

7.GEWÄHRLEISTUNG

1.   Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen.
2.   Treten Mängel auf, hat der Kunde dem Auftragnehmer die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.
3.   Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.
4.   Offensichtliche Fehler hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht.
5.   Ist der Kunde Vollkaufmann, hat er die gelieferten Gegenstände unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 377, 378 HGB gelten entsprechend.
6.   Bei gebrauchten Gegenständen kann keine Gewähr für die Freiheit von Staub- und Verpackungsreste übernommen werden. Die Gegenstände, insbesondere Geschirr etc. sind vor Gebrauch zu reinigen.


8.HAFTUNG

1.   Haftung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Zusicherung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer begrenzt auf die typischen, vorhersehbaren Folgeschäden.
2.   Der Kunde ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Der Kunde hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der Vermieter auch gegenüber Dritten nicht. Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Kunde in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigung haftet der Kunde in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des Kunden gegen seine Pflichten gemäß Ziff. 4 beruhen hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. Im Übrigen gilt § 254 BGB. Von An sprüchen Dritter wegen Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 4 beruhen, hat der Kunde den Auftragnehmer intern freizustellen.
3.   Der Mieter haftet während der Mietzeit und der Mietzeitüberschreitung für Verluste (Abhandenkommen) der Mietgegenstände sowie für alle Beschädigungen, die durch vertragswidrigen und sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entsteht. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragten sowie sonstiger Dritter.
4.   Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Mietgut für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern.


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